Gerade in Patchworkfamilien ist es schwierig, das Erbe für alle gerecht aufzuteilen und gleichzeitig die Bedürfnisse des überlebenden Ehepartners zu berücksichtigen. Notar Alexander Martinolli zeigt am Beispiel von Peter und Marianne, wie man rechtzeitig vorsorgen kann.
Die Familiensituation entscheidet
Das Ehepaar Marianne und Peter kommt mit einem besonderen Anliegen in die Kanzlei. Beide sind zum zweiten Mal verheiratet und haben gemeinsam drei erwachsene Kinder. Peter hat zudem zwei Kinder aus erster Ehe. Das Paar wohnt in einem Haus in der Agglomeration von Bern. Peter möchte unbedingt verhindern, dass Marianne nach seinem Tod das Haus sofort verlassen oder verkaufen muss. Was können die beiden tun?
Entscheidend ist die Familiensituation. Das Gesetz regelt die gesetzliche Erbfolge, wobei diese von der familiären Situation abhängt. Je nach Familienstand sind also unterschiedliche Personen erbberechtigt.
Im vorliegenden Fall sind dies die Ehefrau und die Nachkommen, also alle fünf Kinder. Sie gelten als pflichtteilsgeschützte Erbinnen und Erben. Der Pflichtteil beträgt jeweils die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann vom Erblasser nicht ohne besonderen Grund entzogen werden.
Testament oder Erbvertrag?
Was müssen Peter und Marianne tun, damit Marianne nach Peters Tod nicht ausziehen muss? Die beiden haben zwei Möglichkeiten, eine vom Gesetz abweichende Verteilung festzulegen: Sie können ein Testament aufsetzen oder einen Erbvertrag abschliessen.
Ein Testament kann Peter handschriftlich oder durch öffentliche Beurkundung bei einer Urkundsperson errichten.
Ein Erbvertrag muss hingegen von der verfügenden Person und mindestens einer weiteren Person abgeschlossen werden. Er ist zwingend durch öffentliche Beurkundung bei einer Urkundsperson zu errichten. Im Gegensatz zum Testament kann ein Erbvertrag nur von allen am Vertrag beteiligten Personen gemeinsam aufgehoben oder geändert werden.
Kinder verzichten zugunsten der Eltern
Häufig schliessen Eltern mit ihren Kindern einen sogenannten Erb- und Erbverzichtsvertrag. Dabei verzichten in der Regel die volljährigen Kinder zugunsten des überlebenden Elternteils auf ihren Erbteil. Das verbleibende Vermögen erhalten die Kinder erst nach dem Tod des anderen Elternteils.
In Patchworkfamilien wie derjenigen von Peter und Marianne ist es besonders wichtig, im Erbvertrag die Folgen eines gemeinsamen Todes oder zeitlich eng aufeinanderfolgender Todesfälle genau zu regeln.
Stirbt beispielsweise Peter kurz vor Marianne, erbt Marianne laut dem zwischen ihnen abgeschlossenen Erbvertrag alles. Es entsteht ein einziges Vermögen. Stirbt sie kurz darauf ebenfalls, müssen sich die drei gemeinsamen Kinder nicht nur Peters Erbe, das bereits an Marianne übergegangen ist, sondern auch Mariannes Erbe mit den beiden Kindern von Peter teilen.
Was auf den ersten Blick kompliziert oder gar stossend klingen mag, muss es nicht sein. Es empfiehlt sich daher dringend, die Erbfolge rechtzeitig mit einer Urkundsperson zu regeln.
Quelle: Artikel «Gewusst wie: Gerecht vererben in Patchworkfamilien», Notar Alexander Martinolli, Erbrecht, LINKS 2/2025.
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