Vertrauen ist gut, ein Vertrag besser


Die Meiers sind eine typische Patchworkfamilie. Ursula Meier* hat zwei Kinder aus erster (geschiedener) Ehe, ihr zweiter Mann René* ebenfalls. Die Mutter hat zu allen vier Kindern ein herzliches Verhältnis. Als die Ehegatten die Scheidung beschliessen, kommt der Tag der Wahrheit: René Müller* zieht Sohn und Tochter aus dem gemeinsamen Haus und verweigert Ursula das Besuchsrecht für seine Kinder. Von Gesetzes wegen hat die Stiefmutter keinen direkten Anspruch auf die nicht leiblichen Kinder, doch die Verbindung von heute auf morgen abbrechen zu müssen, bricht ihr schier das Herz. Sie sucht Beistand. Denn neben der Beziehungsebene spielt auch der rechtliche Aspekt eine wichtige Rolle.

Spätes Erwachen

„Schliesslich hat sich das Paar auf eine Konvention geeinigt, damit Ursula Renés Kinder weiterhin sehen darf“, erzählt Susanne Vinsenz-Stauffacher, auf Privatrecht spezielisierte Rechtsanwältin in St. Gallen, eine Fall aus ihrer Praxis. Derlei Machtspiele, bei denen die Kinder die Leidtragenden sind, können vermieden werden. „Zunächst hängt in einer neuen Beziehung der Himmel voller Geigen, man mag nicht an eine rechtliche Absicherung denken, bis die Geigen plötzlich verstimmt sind. Dann kommt insbesondere bei Paaren ohne Trauschein das Erwachen - sei es aus Blauäugigkeit, Furcht vor dem Misstrauensvorwurf des Partners oder vor hohen Anwaltskosten. Schade, denn vieles liesse sich in ein, zwei Sitzungen ohne grossen Kostenaufwand regeln.“

Insbesondere Frauen wagten oft nicht, das heikle Thema anzuschneiden. „Dabei ist das Abwarten bei Konkubinatspaaren im Grunde genommen verantwortungslos, denn es kann eine Situation eintreten, in welcher der Lebenspartner nicht handlungsfähig ist und der andere für ihn entscheiden muss – beispielsweise bei einem Unfall.“

Der Wohnungskauf

Ein zweiter Fall:“Rita Huber*, Mutter zweier kleiner Kinder, ist jung Witwe geworden. Nach einer gewissen Zeit lernt sie Peter Müller* kennen und lieben und zieht mit ihm zusammen. Sie bekommen ein Baby. Ursprünglich wegen des Kaufs einer Eigentumswohnung suchen sie den Rat der Juristin. „Da beide Geld hineinstecken, müssen die Eigentumsverhältnisse geklärt werden. Im Laufe des Gesprächs haben wir unter anderem auch den Unterhaltsbeitrag für das gemeinsame Kind vertraglich festgehalten“, sagt Susanne Vincenz.

Von Aufgabenteilung bis Erbe

Vor allem wenn die Elternteile in „zusammengesetzten“ Familien ohne Trauschein zudammenleben, sind in gewissen Bereichen schriftliche Regelungen besonders dringlich:

+ Aufgabenteilung

+ finanzieller Beitrag an die/den haushaltführende(n) Partner(in)

+ Betreuung der Kinder (Gleichbehandlung der eigenen und fremden)

+ gegenseitiger Beistand, allenfalls über die Beendigung des Konkubinats hinaus

+ Vertretungsvollmacht

+ Patientenverfügung (Besuchsrecht im Spital, Entscheide)

+ Mietvertrag ( falls im Haus eines Partners wohnhaft, auf üblichen Kündigungsfristen

bestehen)

+ Anschaffungen für den gemeinsamen Haushalt

+ Erbrecht (Konkubinatspartner gehen sonst leer aus)

+ Stellung des Stiefelternteils bei Beendigung der Lebensgemeinschaft oder Tod des

leiblichen Elternteils

+ Lebensversicherung (Begünstigungsklausel anpassen zugunsten

KonkubinatspartnerIn

+ BVG (Begünstigung)

Rollende Rechtsentwicklung

Unser Zivilgesetzbuch stammt von 1912 und wurde schrittweise den gesellschaftlichen Bedürfnissen angepasst. „Doch es gibt keine umfassende gesetzliche Regelung für Stieffamilien – wie sie in der Rechtsprechung heissen-, nur einzelne isolierte Bestimmungen“, sagt die Juristin. Der Wandel der Lebensformen habe in den vergangenen zwei, drei Jahren jedoch eine Rechtsentwicklung ausgelöst.

Trotzdem: „Während das Eherecht beispielsweise verheiratete Paare zur Sorge auch für nicht gemeinsame Kinder gesetzlich verpflichtet, ist bei Konkubinatspaaren nichts geregelt: „Hier muss ein Vertrag die Lücke schliessen“, sagt sie. Doch auch bei verheirateten Partnern bestehe bezüglich der nicht gemeinsamen Kinder Regelbedarf, wie folgendes Beispiel zeigt: Ein Elternpaar mit zwei Kindern lässt sich scheiden. Der Vater kann den Unterhaltsverpflichtungen nicht vollumfänglich nachkommen. Die Mutter heiratet wieder, und der zweite Mann ist gut betucht. Muss er nun die fehlenden Unterhaltszahlungen für die Kinder seiner Frau aufbringen? „Das Gesetz sieht diese Möglichkeit vor, und auch in diesem Fall schafft eine rechtliche Vereinbarung Klarheit.“

Obwohl wieder mehr geheiratet wird, ist das Konkubinat gerade anstelle einer Zweitehe beliebt, auch weil Frauen finanziell unabhängig sind. „Selbst wenn die Umsetzung schwierig ist: Wir wollen ein Netz bieten, das auch Patchworkfamilien Halt gibt. Dazu müssen sie selbst handeln, um eine einvernehmliche Ausgangslage zu schaffen, bevor es zu spät ist“, sagt die Juristin und plädiert für kreative Lösungen.

Sybil Jacoby

* Namen geändert

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