Aus dem Beobachter 19/01

Erbrecht: Grosses Flickwerk bei den Patchwork-Familien

Text: Sonja Hauser

Heiraten, scheiden, wieder heiraten. Heute gibt es immer mehr Zweitehen oder Patchwork-Familien. Dieses Hin und Her kostet oft eine Stange Geld – und bei Erbschaften braucht es Pfadfinderqualitäten im Rechtsdschungel.


«Beim zweiten Anlauf scheint es zu klappen – zumindest bis jetzt.» So trocken umschreibt Karin Heer (alle Namen geändert) den Zustand ihrer Ehe. Und fügt sofort an, dass sie an die weit verbreitete, statistisch aber nicht gesicherte Ansicht glaubt, dass Zweitehen besser halten. Mit ihrem zweiten Ehemann Max hat sie einen Sohn, ihre Tochter aus erster Ehe wächst gleichberechtigt bei ihnen auf. Max Heer seinerseits hat Zwillinge aus seiner früheren Ehe, die jedoch bald nach der Scheidung jeglichen Kontakt zu ihm abgebrochen haben. Bloss seine Alimentenzahlungen – kein Wunder – nehmen sie weiterhin entgegen.

Scheidungen kosten viel Geld

Trotz einem vorübergehenden Einbruch nach dem Start des neuen Scheidungsrechts dürfte die Scheidungsrate hoch bleiben. Etwa die Hälfte der sich trennenden Paare haben noch unmündige Kinder, die danach häufig in einer Patchwork-Familie aufwachsen. Auch die Familie Heer gehört dazu: ein verheiratetes Paar, das mit gemeinsamen Kindern, aber auch mit Kindern aus vorangegangenen Ehen im gleichen Haushalt lebt, meist unter verschiedenen Familiennamen.

Auch wirtschaftlich ist Familie Heer – leider – beispielhaft: Sie muss mit knappstem Budget leben, bis die Kinder flügge sind. Die Scheidungsprozesse haben viel Geld verschlungen, und die Alimentenzahlungen von Max Heer belasten die Haushaltskasse schwer. Umgekehrt hat Karin Heer durch ihre Wiederverheiratung ihren Anspruch auf persönliche Alimente verloren. Damit fällt für sie ein willkommenes Zusatzeinkommen weg, und sie muss heute mitverdienen.

Seit die Kinder in der Lehre sind, können die Eheleute jetzt aber endlich ein bisschen sparen. Zudem hat Karin Heer nach dem Tod ihrer Eltern eine grössere Erbschaft angetreten. Nach all der Plackerei möchten die beiden sich jetzt eine teure Fernreise leisten. «Doch was passiert», fragt Karin Heer in ihrer unverblümten Art, «wenn einer von uns oder gar beide ins Nirwana verreisen?»

Kompliziert wird es beim Stiefkind

Das Gesetz hat diese Frage bereits ohne ihr Dazutun geregelt: Stirbt Karin Heer, erhält ihr Ehemann gemäss Güterrecht vorweg die Hälfte der gemeinsamen Ersparnisse aus Arbeitsverdienst sowie der Vermögenserträge. Alles Übrige mitsamt der Erbschaft bildet ihren Nachlass, der wiederum zur Hälfte dem Witwer zukommt. Der Rest fällt zu gleichen Teilen an ihre Tochter und den gemeinsamen Sohn.

So weit alles klar. Stirbt anschliessend der Ehemann, fällt sein gesamter Besitz zu je einem Drittel an den gemeinsamen Sohn und seine beiden Kinder aus erster Ehe. Seine Stieftochter hingegen geht leer aus. Mit anderen Worten: Je mehr Max Heer von seiner Frau erbt, desto mehr profitieren davon die Zwillinge.

Enterben ist fast unmöglich

Die Eheleute sind sich einig: «So nicht!» Weshalb sollen die für Karin Heer völlig fremden Zwillinge von ihrem sauer ersparten Lohn und dem elterlichen Erbe profitieren – und das zum Nachteil ihrer eigenen Tochter? Was also tun? Das Ehepaar kann die vom Gesetz vorgesehene Erbfolge zwar abändern, völlige Freiheit hat es aber nicht. Denn alle Kinder besitzen einen pflichtteilsgeschützten Erbanspruch, der ihnen nur sehr beschränkt – wenn überhaupt – entzogen werden kann. Bei Patchwork-Familien mit nicht gemeinsamen Nachkommen kann dies deshalb zu unerwünschten oder gar stossenden Ergebnissen führen.

Karin und Max Heer haben konkrete Vorstellungen bezüglich ihrer Erbfolge: Stirbt ein Ehepartner, ist der überlebende Gatte Alleinerbe. Bei seinem späteren Tod erben der gemeinsame Sohn und die Tochter aus erster Ehe der Ehefrau gleichberechtigt. Die Zwillinge sollen in jedem Fall leer ausgehen.

Die einzige Möglichkeit, diesen Wunsch anfechtungssicher umzusetzen, wäre ein Erbvertrag der Eheleute mit allen Kindern. Dies setzt voraus, dass alle Beteiligten mündig und willens sind. Ob die als Erben höchst unwillkommenen Zwillinge jedoch einem Erbverzichtsvertrag zustimmen werden, ist ungewiss. Also gilt es, weitere Optionen zu prüfen.

So könnte Max Heer in einem Testament die Zwillinge enterben – in der Hoffnung, dass diese seinen letzten Willen respektieren. Fechten sie die Enterbung aber an, können sie zumindest ihren Pflichtteil verlangen. Denn abgebrochene Beziehungen allein genügen nicht als Grund für die Verweigerung des Erbes. Als Alternative kann Max Heer die Zwillinge zugunsten der Ehefrau auf den Pflichtteil setzen. Auch beim Abschluss eines Ehevertrags müssen deren Pflichtteilsansprüche beachtet werden. Allerdings könnte darin vereinbart werden, dass die künftigen Lohnersparnisse der Ehefrau und die Erträge ihres Vermögens nicht an Max Heer fallen und damit indirekt seinen Zwillingen zugute kommen.


Der Notar kann massschneidern

Die Witwe kann zusätzlich begünstigt werden durch lebzeitige Zuwendungen und durch Versicherungslösungen. Dazu zählen Todesfallleistungen aus der Pensionskasse sowie aus Lebensversicherungen ohne Rückkaufswert; sie fallen der hinterbliebenen Ehefrau direkt zu. Aber aufgepasst: Zuwendungen und Vermögensveräusserungen, mit denen nachweislich Pflichtteilsrechte von Erben umgangen werden, können später im Erbfall mitgerechnet werden.

Verschenkt Max Heer also sein Vermögen seiner Frau, könnten die Zwillinge nach seinem Tod verlangen, dass dessen Wert bei der Berechnung ihrer Pflichtteile mitberücksichtigt wird. Ein Trösterchen bei so vielen Schranken: Wenigstens kann er seinen jüngsten Sohn und seine Stieftochter erbrechtlich gleich behandeln – sofern sein Sohn eine allfällige Verletzung des eigenen Pflichtteils zugunsten seiner Halbschwester akzeptiert.

Für eine massgeschneiderte Erbfolgeregelung benötigt das Ehepaar Karin und Max Heer aber so oder so die Hilfe von Fachleuten wie Notaren oder Anwältinnen. Auch zum Aufbau einer ausreichenden Altersvorsorge und spätestens bei der Planung der Pensionierung ist sachkundige Beratung empfehlenswert. Wie das Resultat auch immer ausfällt: Es bleibt aufgrund der gesetzlichen Schranken nur Flickwerk – oder eben Patchwork.

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